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SWK 18, 20. Juni 2008, Seite 9

Gesellschafter-Geschäftsführer-Entlohnung

Gesellschafter-Geschäftsführer-Entlohnung (§ 22 Z 2 EStG)

Auch wenn die Entlohnung der wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer von einem fixen Geschäftsführerbezug auf 25 % des Cashflows umgestellt wurde, liegt aufgrund der Rechtsprechung kein Unternehmerwagnis vor. Das Schulden der persönlichen S. 10Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein typisches Merkmal einer nichtselbständigen Tätigkeit. Damit unterliegen die Bezüge der DB- und DZ-Pflicht (UFSG , RV/0598-G/05).

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