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Der "echte" bzw. "unechte" Künstlerdurchgriff
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Der "Künstlerdurchgriff" führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen und Auslegungsschwierigkeiten.
1. "Unechter" Künstlerdurchgriff
Vielfach kontrahiert der Veranstalter nicht direkt mit einem ausländischen Künstler, sondern mit einer zwischengeschalteten Person. In diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob diese zwischengeschaltete Person selbst der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und damit die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG ausgelöst wird. Dabei geht es zunächst also ausschließlich um die zwischengeschaltete Person als Steuerpflichtige. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht (Abzug-) Steuerpflicht, soweit die zwischengeschaltete Person selbst künstlerisch tätig wird (z. B. Trägerkörperschaft eines Orchesters im künstlerischen Kernbereich) oder sonst zumindest an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung "beteiligt" ist. In der Auslegung der Verwaltungspraxis gilt daher als "Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen", wer unmittelbaren Einfluss auf deren inhaltliche Gestaltung hat. Dies soll etwa insgesamt für Trägerkörperschaften von Orchestern, Chören, Ballett-, Schauspiel- und Theatergruppen sowie Produktionsgesellschaften, aber auch für den Kurator einer K...