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SWK 18, 20. Juni 2008, Seite 128

Rechtsanwaltshaftung für übersehene Verjährung von Mandantenansprüchen

Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten eines Anwalts, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen den bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern; Gleiches gilt bei einem Zweifel über den Beginn der Verjährungsfrist ().

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