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SWK 18, 20. Juni 2008, Seite 35

Altlastenbeitrag: Entrichtung

Ein Altlastenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn Bauschutt auch nur vorübergehend für das Verfüllen von Gebäudeunebenheiten verwendet wird, weil § 3 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme nicht abstellt. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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