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ÖBA 9, September 2015, Seite 668

Zur Zuweisung des Meistbots an den Ersteher wegen eines eigenen, vorrangigen Pfandrechts

§§ 152, 213 EO

Ersteht in der Versteigerung ein Buchberechtigter die Liegenschaft, so ist er auf Antrag vom Erlag (jenes Teils) des Meistbots zu befreien, der zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen hat. Für die Beurteilung, ob das Meistbot (bzw ein Teil davon) „zweifelsfrei“ der Befriedigung der Ansprüche des Erstehers zu dienen hat, ist der Grundbuchstand so lange maßgeblich, als der Erfolg eines Widerspruchs noch nicht rechtskräftig feststeht.

Aus der Begründung:

Der Betreibenden wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 43.231,52 sA die Zwangsversteigerung des der Verpflichteten gehörigen Hälfteanteils an einer näher bezeichneten Liegenschaft antragsgemäß bewilligt.

Ob dem Miteigentumsanteil der Verpflichteten ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom zu TZ 200/2010 das vorrangige Pfandrecht für den Ersteher für den vollstreckbaren Betrag von € 36.000 einverleibt.

Dem Ersteher (der in der Versteigerungstagsatzung am über seinen Antrag vom Erlag des Vadiums befreit wurde) wurde der Hälfteanteil der Liegenschaft als Meistbietendem um das Meistbot ...

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