Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 9, September 2015, Seite 621

Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Durch die vorliegende Verordnung, mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung (im FolgendenS. 622 kurz VERA-V) geändert wird, werden übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellen und zur Meldung gemäß Art 5 der Verordnung (EU) Nr 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP) verpflichtet sind, von der Verpflichtung der VERA-Meldung ausgenommen.

Die EZB als zuständige Behörde für die direkte Beaufsichtigung von bedeutenden Kreditinstitutsgruppen im Sinne der SSM-V hat von ihrem Behördenwahlrecht gemäß Art 99 Abs 6 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 (CRR) Gebrauch gemacht und die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen (FINREP) auf solche Institute, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, ausgeweitet.

Bedeutende beaufsichtigte Gruppen haben die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Art 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr 680/2014 auf konsolidierter Basis zu melden. Somit wurde eine Rechtsbereinigung in Form einer Ausnahme von der Meldeverpflichtung in der VERA-V erforderlich. Des Weiteren werden auch die entsprechenden Termi...

Daten werden geladen...