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Marktmanipulation durch eine Ad-hoc-Meldung bei verschwiegenen absehbaren Finanzierungsproblemen durch die mögliche Kündigung eines Avalkredits
§ 48a Abs 1 Z 2 lit c, § 48c BörseG; § 9 Abs 1 VStG; MarktmissbrauchsRL 2003/6/EG
Die Eignung einer Meldung zur Irreführung im Tatbestand des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG bestimmt sich nur danach, welche Informationen durch die Meldung transportiert werden und wie das Publikum diese Informationen (in Unkenntnis der verschwiegenen Fakten) auffassen musste; es kommt demnach lediglich darauf an, wie die Meldung vom Publikum aufzufassen war. Somit erfahren nur die dem Anleger bekannt gemachten Informationen eine entsprechende Beurteilung.
Im Falle der Heranziehung eines zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugten Organs gemäß § 9 Abs 1 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen zu treffen gewesen wären.
– ebenso 2014/02/0015 und 0017
[...] Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat [der UVS Wien] – unter Herabsetzung der erstinstanzlich verhängten Geldstrafen [...] – den Beschwerdeführer folgender Übertretungen schuldig erachtet (Unterstreichungen und kursive Schreibweise im Original):
„Die A AG ... ist eine Aktieng...