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Beitragstäterschaft zu einer Marktmanipulation
§ 48a Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG; § 7 VStG
Beitragstäterschaft (zu einer Marktmanipulation) liegt schon bei einem Erleichtern der Tathandlung vor.
Börsehändler sind verpflichtet, die Ausführung (offensichtlich) rechtswidriger Aufträge abzulehnen, sodass ein gegenteiliges Verhalten nicht als „berufstypisch“ bezeichnet werden kann. Ein Börsehändler kann sich im Hinblick auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Beitragstäter zu einer Übertretung des § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG nicht auf das Vorliegen eines Kundenauftrages berufen, wenn ihm die Verwirklichung des Straftatbestandes ersichtlich war.
Dem BörseG ist eine Differenzierung zwischen einem auf einen redlichen Gewinn gerichteten Handeln und einem auf einen unredlichen Gewinn gerichteten Handeln nicht zu entnehmen; vielmehr stellt das Tatbild der Marktmanipulation überhaupt nicht auf einen Gewinn ab, sondern auf falsche bzw irreführende Signale.
Die Heranziehung eines Sachverständigen der ersten Instanz im Berufungsverfahren ist grundsätzlich zulässig (Rechtslage bis ).
1.1 Mit Straferkenntnis vom der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), Zl FMA-EL00649/0001-LAW/2007, wurde dem Erstbeschwerdeführer zur La...