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Zur Auslegung und rechtsmissbräuchlichem Abruf von Garantien
§§ 880a, 914, 1295 ABGB; § 4 IPRG; § 502 ZPO
Die Auslegung von Garantieerklärungen und die Beurteilung, ob der Garantieabruf rechtsmissbräuchlich erfolgte, sind grundsätzlich nicht revisible Einzelfallsfragen.
Aus der Begründung:
1. Die internationale Zuständigkeit Österreichs ist zufolge der auf § 387 Abs 2 EO beruhenden örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (1 Ob 140/02y; vgl auch RS0102649).
2. Die Parteien haben in „SC 5.1.“ vereinbart, dass die Auslegung des hier (ua) relevanten Vertrags dem rumänischen Recht unterliegt. Die Vorinstanzen haben das einschlägige rumänische Recht nicht ermittelt. Im Hinblick auf die Dringlichkeit des Verfahrens (vgl RS0040200; RS0109416; RS0005307; RS0045163 [T8]) und den Umstand, dass im Rechtsmittel auch nicht ansatzweise dargelegt wird, es wäre im Fall des gegebenenfalls anzuwendenden ausländischen Rechts ein für die gefährdete Partei günstigeres als das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis zu erwarten (2 Ob 121/11z; 9 Ob 34/10f; vgl auch 6 Ob 108/10s), ist diese Frage hier nicht aufzugreifen und österreichisches Recht anzuwenden.
3. Vorauszuschicken ist noch, dass die hier im Widerspruchsverfahren zu beurteilende Erlassung einer einstweiligen Verfügun...