Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 9, September 2015, Seite 682

VfGH hat gegen die Nichtabzugsfähigkeit hoher Gehälter als Betriebsausgabe („Managergehälter“) keine gleichheitsrechtlichen Bedenken

§ 20 Abs 1 Z 7 EStG 1988; § 124b Z 253 lit. a und b EStG 1988; Art 140 B-VG

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Steuerrecht neben fiskalischen auch andere Zwecke zu verfolgen. Es steht dem Gesetzgeber somit auch frei, im Steuerrecht Anreize für eine Verhaltenslenkung der Steuerpflichtigen zu setzen, sofern er sich dabei nicht von vornherein völlig ungeeigneter Mittel bedient.

Der VfGH kann der Annahme des Gesetzgebers nicht entgegentreten, dass die Verringerung des Einkommensgefälles in Unternehmen zwischen den Führungskräften und den übrigen Dienstnehmern dem Grunde nach ein in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegendes sozial- und gesellschaftspolitisches Ziel ist, das einen Eingriff in das objektive Nettoprinzip rechtfertigt. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung der Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für das Entgelt für Arbeits- und Werkleistungen, soweit es den im Gesetz näher bestimmten Betrag übersteigt, ist daher sachlich gerechtfertigt. Zudem kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung der Höhe, ab der ein Entgelt vom Abzugsverbot erfasst wird, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

Auch wenn sowohl Personal- al...

Daten werden geladen...