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SWK 26, 10. September 2007, Seite R 46

Bescheid: Berufung

Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind gemäß § 251 BAO in vollem Umfang anfechtbar. Das Gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200 BAO) treten, und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären. Die Bestimmung des § 251 BAO lässt somit Berufungen "in vollem Umfang" zu, wenn der Spruch des bekämpften Bescheides lediglich darin besteht, einen früheren vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären. Damit ermöglicht der Gesetzgeber eine Berufung nicht nur gegen den Ausspruch der "Endgültigerklärung" mit der Begründung, die dafür erforderlichen Umstände seien nicht eingetreten oder erfüllt, sondern "in vollem Umfang", sohin etwa auch gegen Steuerfestsetzung mit einer Begründung, welche bereits gegen den vorläufigen Bescheid möglich war. - (§ 251 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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