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SWK 26, 10. September 2007, Seite S 713

Werbungskosten für Deutschkurse?

Gedanken zum objektiven Nettoprinzip, Gleichbehandlungsgebot und EG-rechtlichen Diskriminierungsverbot

Reinhold Beiser

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Kosten für Deutschkurse Zugezogener auch dann nicht abzugsfähig, wenn Deutsch zur Erlangung einer Arbeit gelernt wird. Dieser Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip wird kritisiert: Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten des EG-Vertrags fordern die Abzugsfähigkeit.

1. Einleitung: Der Ausgangsfall

Eine in Deutschland verheiratete Thailänderin hat sich bei einer deutschen Firma zur Ausbildung als Speditionskauffrau beworben. Ihre Bewerbung wird mangels ausreichender Deutschkenntnisse abgewiesen. Das Arbeitsamt hat der Thailänderin mitgeteilt, dass "sie eine Ausbildung nur dann aufnehmen könne, wenn sie qualifizierte deutsche Sprachkenntnisse nachweise". Die Thailänderin (mit einem Schulabschluss in Thailand, der einem deutschen Realschulabschluss vergleichbar ist) hat deshalb Deutschkurse an einer deutschen Kreisvolkshochschule belegt, welche mit der Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts endeten.

2. Das Urteil des BFH

Der BFH hat die Kosten für die Deutschkurse nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen, weil die Thailänderin ihre Deutschkenntnisse in der Kommunikation mit ihrem de...

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