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Einbringung und Abspaltung fremdfinanzierter Wirtschaftsgüter
Fremdfinanzierung teilt Schicksal des damit erworbenen Wirtschaftsgutes
Art. III UmgrStG ermöglicht die steuerneutrale Einbringung von in- und ausländischen (Teil-)Betrieben, die der betrieblichen Einkunftserzielung dienen, von in- und ausländischen Mitunternehmeranteilen sowie von wesentlichen Kapitalanteilen
in Kapitalgesellschaften. Im Rahmen der Einbringung nach Art. III UmgrStG hat das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen "positiven" Verkehrswert aufzuweisen.
Das UmgrStG bietet dem Einbringenden gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG die Möglichkeit, das zu übertragende Vermögen zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Vertragsabschlusses mit vermögenserhöhender bzw. -mindernder Wirkung in seinem Umfang und Wert zu verändern.
Dabei soll das Zurückbehalten von Anlagegütern nach § 16 Abs. 5 Z 3 UmgrStG
als Sonderfall einer rückwirkenden Entnahme die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten einschließen und durch die Verschiebetechnik des § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG eine Zerlegung unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv- und Passivposten ausgeschlossen werden.
Mit Einführung des "Finanzierungszusammenhanges" durch das AbgÄG 2005 im Rahmen der rückwirkenden Korrekturmaßnahmen entfiel die bis dahin in § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG vorgesehene "unbare Entnahme" bei ein...