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SWK 26, 10. September 2007, Seite S 738

Änderung der Verhältnisse - Kleinunternehmer

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Ein Keramiker mit einem Umsatz unter 30.000 Euro eröffnet im Jahr 01 seinen Betrieb und erwirbt 1.) einen Klein-Lkw (vorsteuerabzugsfähig) sowie 2.) Ton- und Glasurmaterial. Im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung fallen zudem 3.) Rechtsberatungskosten an. Im Jahr 01 gibt er keinen Regelbesteuerungsantrag ab, sondern nimmt die Kleinunternehmerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch. Im Jahr 02 wird - wider Erwarten - bereits die Kleinunternehmergrenze überschritten. Welche Konsequenzen sind betreffend den Vorsteuerabzug zu ziehen?

Antwort:

1.) Beim Wechsel zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht (und umgekehrt) ist eine Änderung der Verhältnisse für den Vorsteuerabzug gegeben, und daher kann gem. § 12 Abs. 10 UStG für den Klein-Lkw im Jahr 02 ein Fünftel des Vorsteuerbetrages geltend gemacht werden (Ruppe, UStG3, § 6 Tz. 464; UStR, Rz. 2073).

2.) Sind die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 02 noch vorhanden und werden sie für die Erzielung der Umsätze verwendet, kann § 12 Abs. 11 UStG zur Anwendung kommen und der Vorsteuerabzug ebenfalls - zur Gänze, soweit die Gegenstände noch vorhanden sind - geltend gemacht werden (Ruppe, UStG3, § 12 Tz. 231).

3.) Ebenso kann im Jahr 02 die Vorsteuer für die sonstige Leistung beansprucht werden (Ru...

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