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S. 206. Wechsel zwischen Kleinunternehmerbefreiung und Regelbesteuerung
6.1. Unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze
Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des Kj. die Umsatzgrenze (unter Berücksichtigung der Toleranzregelung), so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres steuerpflichtig. Auch die in diesem Jahr schon bewirkten Umsätze werden somit nachträglich steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze nach Rz. 1000 UStR als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten wird. Durch laufende Überwachung der Umsatzgrenze und fristgerechte Entrichtung einer Umsatzsteuerzahllast kann ein Säumniszuschlag somit vermieden werden.
In der Praxis werden die Umsatzsteuerbeträge den Leistungsempfängern (soweit möglich) nachverrechnet. Um den Leistungsempfängern diesfalls den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ist die Ausstellung einer berichtigten Rechnung mit USt erforderlich. Grundsätzlich hat der Leistungsempfänger aber keinen Rechtsanspruch auf eine Nachforderung der USt, da der vereinbarte Preis in der Regel als Bruttopreis zu verstehen ist. Eine abweichende zivilrechtliche Vereinb...