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SWK 26, 10. September 2007, Seite 729

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich von DBA

Wichtige Begriffe im kurzen Überblick

Florian Rosenberger

Steuerpflichtige können nicht ohne Weiteres auf jedes weltweit verfügbare DBA zugreifen. Es ist vielmehr naheliegend, den betroffenen Personenkreis durch das Erfordernis eines ausreichenden Naheverhältnisses zu den Vertragsstaaten einzuschränken. Beim sachlichen Anwendungsbereich geht es um die Frage, welche der von beiden Vertragsstaaten erhobenen Abgaben vom DBA erfasst werden.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Art 1. OECD-MA ordnet an, dass das jeweilige DBA nur für Personen gilt, die in mindestens einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Schlüssel zum persönlichen Anwendungsbereich liegt also in der abkommensrechtlichen Ansässigkeit. Es ist daher für jeden der beiden Vertragsstaaten zu prüfen, ob die Person nach dem Recht des jeweiligen Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Für Österreich als Vertragsstaat kommen insbesondere der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt (§ 26 BAO) bzw. der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung (§ 27 BAO) als Anknüpfungsmerkmal in Frage. Auch Auslandsbeamte ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich werden als ansässig i...

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