Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienbeihilfe: Voraussetzung
• Im Zusammenhang mit der Frage der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe vertritt der VwGH die Rechtsmeinung, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer auch zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interesse unterscheidet und daher noch nicht als Ausbildung anzuerkennen ist, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Abweisung)
()