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Aufwendungen für einen Avatar-Kurs stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar
Sachverhalt: Der Bw. - er war im Streitjahr teils als Werbe- und Marketingberater beschäftigt, teils arbeitslos - begehrte den Abzug von Fortbildungskosten für einen so genannten Avatar-Kurs. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Selbstermächtigungs- und Bewusstseins-Training bzw. um ein "sanftes, nicht konfrontierendes Abenteuer der Selbstentdeckung."
Rechtliche Würdigung: Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruf...