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AfA: Restnutzungsdauer
• Der Ansatz eines AfA-Satzes von 1,5 % zur Berücksichtigung des Wertverzehrs hat wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen AfA-Satz und Restnutzungsdauer zwangsläufig die Erforderlichkeit zur Folge, auch der Ertragswertberechnung die Restnutzungsdauer von 67 Jahren zu Grunde zu legen. - (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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