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SWK 7, 1. März 2006, Seite S 305

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zur unbaren Entnahme und Äquivalenzverletzung nach dem AbgÄG 2005

UmS 152a/03/06: A bringt sein Einzelunternehmen zum (Buchwert 300.000, Verkehrswert 800.000) nach Art. III UmgrStG in die ihm zu 25 % und seiner Gattin zu 75 % gehörende, im Dezember 2005 bargegründete A-GmbH (voll aufgebrachtes Nennkapital 35.000) gegen Gewährung eines neuen Anteils von 15.000 (d. h. Kapitalerhöhung auf 50.000) ein und nimmt bei dieser Gelegenheit als rückwirkende Korrektur nur eine "unbare" (vorbereitende) Entnahme i. S. d. § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG i. H. v. 650.000 vor. Welche Rechtsfolgen ergeben sich auf Grund der Anmeldung nach dem im Lichte des AbgÄG 2005?

Antwort: A hat im konkreten Fall einerseits eine überhöhte unbare Entnahme getätigt, andererseits eine Äquivalenzverletzung bewirkt, da entgegen dem sich auf Grund der Kapitalerhöhung ergebenden Beteiligungsverhältnis von 65 % : 35 % nach den sich aus der festgelegten (überhöhten) unbaren Entnahme ergebenden Verkehrswertverhältnissen nach Einbringung (185.000, davon A 167.500 und B 17.500) eine Beteiligungsverhältnis von 90,54 % für A : 9,46 % für B hätte ergeben müssen und keine gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen vereinbart worden sind.

Zur unbaren Entnahme:

Das H...

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