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SWK 7, 1. März 2006, Seite 304

Anwendung der Grenzpendlerregelung auf Drittstaatsangehörige

Der UFS folgt in der Entscheidung, RV/1792/W-05 vom der Lehrmeinung, dass durch das DBA-Diskriminierungsverbot der persönliche Anwendungsbereich der so genannten Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 4 EStG auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt wird (vgl. Doralt, EStG zu § 1 Rz. 59 m. w. H.). Nach dieser Bestimmung können Steuerpflichtige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen, dass ihre inländischen Einkünfte als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Anwendungsfälle sind vor allem tschechische, slowakische, ungarische und slowenische Grenzpendler bis zum Veranlagungsjahr 2004.

Beispielsweise kann ein in Ungarn lebender österreichischer Staatsbürger, der ausschließlich in Österreich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt, gemäß § 1 Abs. 4 EStG zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren. Dadurch wird der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung (z. B. für die Unterhaltsleistungen an die haushaltszugehörigen im Ausland lebenden Kinder) und sämtlicher Absetzbeträge, insbesondere des Alleinverdienerabsetzbetrages, möglich.

Das Optionsrecht gemäß § 1 Abs. 4 EStG steht auch Staatsangehörigen von Drittstaaten zu, weil nur auf diese Weise eine nach DBA-Recht - soweit es dem Art. 2...

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