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SWK 7, 1. März 2006, Seite R 16

Kanalbenützungsgebühr Bgld.

Gemäß § 11 Abs. 5 Bgld. KanalAbgB in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 gilt die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbetrag nach § 11 Abs. 4 Bgld. KanalAbgG auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzung für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. - (§ 11 Abs. 5 Bgld. KanalAbgG), (Abweisung)

(, 0038, 0039, u. w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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