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Kanalbenützungsgebühr Bgld.
• Gemäß § 11 Abs. 5 Bgld. KanalAbgB in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990 gilt die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit ihrem Jahresbetrag nach § 11 Abs. 4 Bgld. KanalAbgG auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzung für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. - (§ 11 Abs. 5 Bgld. KanalAbgG), (Abweisung)
(, 0038, 0039, u. w.)