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SWK 7, 1. März 2006, Seite 1

Liebhaberei und Sondertilgung

Liebhaberei und Sondertilgung (§ 2 EStG)

Bei einer im Jahr 1986 begründeten Miteigentumsgemeinschaft (Zeitraum vor der Liebhaberei-VO 1993 i. d. F. BGBl. II 358/1907) mit Abbruch und Neubau und Zuordnung der einzelnen Wohnungen zu den Anlegern ist innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erzielen. Der maßgebliche Zeitraum beginnt, wenn eine Liegenschaft in Vermietungsabsicht angeschafft worden ist, bereits mit der Anschaffung. Damit sind Zeiträume, innerhalb der noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Gesamtüberschusszeitraum einzubeziehen. Wird nach Ergehen der Bescheide vorgebracht, dass eine vorzeitige Fremdmitteltilgung vorgesehen ist, dann verstößt dies gegen das Neuerungsverbot. Dies gilt aber nicht für jenen Miteigentümer, der bereits im Zeitraum der strittigen Bescheide seine Sonderwerbungskosten mit null erklärt hat. Damit war die Tilgung offensichtlich und der Bescheid wurde wegen diesem Miteigentümer aufgehoben ().

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