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EWR: Nichteinbeziehung der drittländischen Mehrwertsteuer
Chance zur Klärung verpasst
Muss anlässlich einer Einfuhr aus einem EWR-Staat die im Wert der Ware enthaltene und bei der Ausfuhr nicht entlastete Mehrwertsteuer insoweit berücksichtigt werden, als diese nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen wird? Die Chance, diese Frage zu klären, wurde in , verpasst.
Über den Fall Brändle habe ich bereits berichtet. Im fortgesetzten Verfahren wandte er vor dem UFS ein, er habe die betreffenden Waren in Liechtenstein gekauft, eine Erstattung der ausländischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nicht beantragt, auf Grund des EWR-Abkommens hätte diese Mehrwertsteuer berücksichtigt werden müssen.
Der UFS wies die Beschwerde gem. Art. 146 ZK-DVO als unbegründet ab, gerade weil eine Erstattung der ausländischen MwSt. nicht nachgewiesen wurde. Vor dem VwGH berief sich Brändle auf , Drexl. Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab, weil Art. 95 EWG-Vertrag (nunmehr Art. 90 EG) nicht auf eine Einfuhr aus einem Drittland abstellt.
Der Begründung des Erkenntnisses entnehme ich, dass Brändle es versäumt hat, Art. 6 und 14 EWR-Abkommen sowie Ruppe einzuwenden,...