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AgB: Unterhaltsleistungen
• Nach der durch BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. - (§ 34 Abs. 7 EStG 1988), (Abweisung)
(, 2005/13/0002)