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Verfahren: Wiederaufnahme
• Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfordert nicht nur das Hervorkommen neuer Tatsachen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, sondern hängt auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
"Im Beschwerdefall bestand zu den Zeitpunkten der jeweiligen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an den Beschwerdeführer, für welche der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, - diese lagen unstrittig im Jahr 1995 - der wirtschaftliche Zusammenhang mit (noch) steuerpflichtigen Umsätzen des Beschwerdeführers, weil die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 gemäß § 29 Abs. 5 leg. cit. auf entsprechende Umsätze noch nicht anwendbar war. Der Umstand, dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt ab steuerfrei waren, ändert nichts an der Vorsteuerabzugsberechtigung im Jahr 1995. Der ab gegebene Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen aus der ärztlichen Tätigkeit führt vielmehr zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994."
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