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Vergnügungssteuer Wien
• Wenn dem Eigentümer die unmittelbare Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten nicht mehr zukommt, wäre eine Haftung für Veranstaltungen in "seinen" Räumlichkeiten oder Gebäuden verfassungsrechtlich bedenklich. Dem entspricht das vom VwGH gefundene Ergebnis, dass es sich beim Inhaber in Sinn des § 13 Abs. 4 VGSG um den unmittelbaren Inhaber handeln muss und eine mittelbare Inhaberschaft. - (§ 13 Abs. 4 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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