zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 2006, Seite R 9

Finanzordnungswidrigkeit

Fehlen verlässliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, ist der angefochtene Bescheid im Umfang des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben. - (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG)
(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...