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Finanzordnungswidrigkeit
• Fehlen verlässliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, ist der angefochtene Bescheid im Umfang des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben. - (§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG)
(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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