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SWK 3, 20. Jänner 2006, Seite R 8

Getränkesteuer OÖ

Nach § 1 Abs. 1 Oö Gemeinde-Getränkesteuergesetz hat eine Einhebung der Getränkesteuer nicht zu erfolgen, soweit die Lieferung für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Erfolgte daher die Lieferung an solche Wiederverkäufer, dann entstand durch diese Lieferung im Einhebungsbereich der mitbeteiligten Marktgemeinde keine Getränkesteuerschuld. Die Getränkesteuerschuld entstand in diesem Fall nach § 2 Abs. 2 des Oö Gemeinde-Getränkesteuergesetzes im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde erst durch die "Lieferung" der Wiederverkäufer. Getränkesteuerschuldner ist dann nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Wiederverkäufer. - (§ 2 Abs. 2 OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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