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SWK 3, 20. Jänner 2006, Seite 14

Neues zur Dritthaftung

Haftung von Wirtschaftstreuhändern nur bei Schäden bestimmter Dritter

Heinz Stöger

Durch Fehler eines Wirtschaftstreuhänders, egal ob bei der Beratung oder bei einer Abschlussprüfung, erleidet meistens der Klient oder die geprüfte Gesellschaft einen Schaden. Sehr oft ist aber nicht nur der Vertragspartner geschädigt, sondern auch Dritte. Nicht selten behauptet die Hausbank, sie hätte den Kredit für ein Unternehmen nur deshalb gegeben, weil sie sich auf die von dem Steuerberater erstellte Bilanz verlassen habe. Auch Käufer von Unternehmen oder Unternehmensteilen verlassen sich bei der Wertbestimmung auf Gutachten und auf Bilanzen. Noch mehr Vertrauen schafft ein testierter Jahresabschluss, in vielen Fällen machen geschädigte Dritte (zum Beispiel Anleihezeichner) geltend, sie hätten nur deshalb die Anleihe gezeichnet, weil sie sich auf die von einem Wirtschaftsprüfer testierten Ziffern verlassen haben.

Im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung ist spätestens seit der Entscheidung des OGH 5 Ob 262/01t = SZ 74/188 die Lage völlig klar. Den Abschlussprüfer trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten des Dritten, allerdings ist seine Haftung analog § 275 HGB beschränkt.

1. Gutachten erkennbar als Grundlage für Dispositionen

Weniger deutlich waren die Ent...

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