Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 2006, Seite 83

Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben

Offensichtliche Unrichtigkeiten, rückwirkende Ereignisse

Christoph Ritz

Das AbgÄG 2005 (BGBl. I Nr. 161/2005) hat die Möglichkeiten, Selbstberechnungsabgaben mit Bescheid festzusetzen, erweitert. Berücksichtigt wurden nunmehr auch die Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten i. S. d. § 293b BAO sowie der Eintritt rückwirkender Ereignisse i. S. d. § 295a BAO. Dies dient dem rechtspolitischen Ziel der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden.

1. Allgemeines

Selbstberechnungen i. S. d. § 201 BAO sind beispielsweise geregelt in

§ 43 FLAG (Dienstgeberbeitrag),

• § 122 Abs. 7 WKG (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag),

§ 11 GrEStG 1987 (Selbstberechnung durch Rechtsanwälte und Notare),

§ 23a ErbStG (Schenkungssteuer, Selbstberechnung durch Parteienvertreter),

§ 3 Abs. 4a GebG (Hundertsatzgebühren für Rechtsgeschäfte, Selbstberechnung durch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder),

§ 14 TP 15 GebG (Zulassungsgebühr),

• § 33 TP 5 Abs. 5 GebG (Bestandverträge),

• § 33 TP 8 Abs. 4 GebG (Darlehensverträge),

• § 10a KVStG (Gesellschaftsteuer, Selbstberechnung durch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder),

§ 108c EStG 1988 (Forschungsprämie, Bildungsprämie),

§ 108d EStG 1988 (befristete Sonderprämie für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden des Sommers 2005),

§ 108e EStG 1988 (befristete ...

Daten werden geladen...