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Verfahren: Wiederaufnahme
• Die bloße Mutmaßung der Behörde stellt keine neu hervorgekommene Tatsache dar, auf welche die Wiederaufnahme des Verfahrens begründet werden kann. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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