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Umsatzsteuerpflicht von Leistungen im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung
Verwaltungspraxis im Widerspruch zur EU-Richtlinie
Die Verschreibung von Verhütungsmitteln ist grundsätzlich keine "Heilbehandlung". Das gilt auch für damit zusammenhängende ärztliche Leistungen. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer kommt nur in Betracht, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Dies wird nur in Ausnahmefällen zutreffen. Die derzeitige Verwaltungspraxis widerspricht der 6. MwSt-RL.
1. Zur Rechtslage
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind bestimmte ärztliche Tätigkeiten, nämlich "Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt", von der Umsatzsteuer befreit. Von der Lehre werden auch die Vorschriften über das ärztliche Berufsbild in § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 als Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffes "ärztliche Tätigkeit" herangezogen.
In den Umsatzsteuerrichtlinien umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede "auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird" (UStR 2000, Rz. 942). Damit sind nach Ansicht der Finanzverwaltung auch alle Tätigkeiten des Arztes im Bereich der Empfängnisverhütung von der Steuerbefreiung erfasst.
(2) Mit Einführung der 6. MwSt-RL erfolgte eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften in der Europäischen Union. Soweit eine Richtl...