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SWK 29, 10. Oktober 2005, Seite S 844

Hochwasserkatastrophe 2005 und Begünstigung betreffend Grunderwerbsteuer

(BMF) - Die Finanzämter werden angewiesen, gemäß § 206 lit. a BAO von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes durch den Eigentümer eines von den Hochwasserkatastrophen im Sommer 2005 betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung Abstand zu nehmen, insoweit die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt.

Dies gilt bei Miteigentum insoweit, als der Anteil am Ersatzgrundstück den Anteil an dem von der Katastrophe betroffenen Grundstück nicht übersteigt.

Voraussetzung für die Nichterhebung ist, dass der Wohnsitz oder Betrieb (Betriebsstätte) innerhalb von vier Jahren ab Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt wird.

Der Eintritt des Schadens ist im Falle der Selbstberechnung durch einen gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG befugten Parteienvertreter diesem, andernfalls dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere erfolgen durch: Bestätigung der Gemeinde, Vorlage des Schadenserhebungsprotokolls, Bestätigung durch diverse öffentliche Förderungsstellen (z. B. Katastrophenfonds) oder öffentliche Einrichtungen (z. B. Feuerwehr, Rotes Kreuz).

Der gemeine Wert des von der Katastrophe betroffenen Grundstückes ist im Falle der Selbstberechnung durch einen gemäß

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