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VfGH: Gemeindekanalisation Kärnten
• Unter "Grundstück" in § 5 Abs. 1 lit. c K-GKG ist im Zusammenhalt mit § 4 Abs. 1 erster Satz auch ein solches zu verstehen, auf dem Gebäude errichtet sind. In verfassungskonformer Auslegung kann § 5 Abs. 1 lit. c K-GKG nur so verstanden werden, dass Eisenbahnanlagen im engeren Sinn, wozu auch die gegenständlichen Bauten (Unterwerke) gehören, vom Geltungsbereich des K-GKG ausgenommen sind. - (§ 5 Abs. 1 lit. c Krnt. Gemeindekanalisationsgesetz), (Aufhebung)
( u. a.)