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Auslandsreise und verdeckte Gewinnausschüttung
Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für eine Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 EStG eingreifen würde (BFH , I R86/04 in BB 2005, 2000).