Handbuch der EU-Quellensteuer
1. Aufl. 2005
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S. 88VI. Zinszahlung
A. Formeller und materieller Begriffsinhalt
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen des EU-QuStG ist das Vorliegen einer „Zinszahlung“. Was im Anwendungsbereich des EU-QuStG als Zinszahlung gilt, bestimmt § 6. Dieser beinhaltet den Zinsbegriff iwS, der sich sowohl aus einer materiellen (Zinsbegriff ieS) als auch aus einer formellen Komponente zusammensetzt. In materieller Hinsicht regelt § 6 Abs 1, welche Kapitalerträge unter den Begriff Zinsen fallen, indem er in Anlehnung an Art 11 Abs 3 OECD-MA die den Zinsen iSd EU-QuStG zugrunde liegenden Forderungen definiert. Die formelle Komponente des § 6 stellt auf den Zahlungsvorgang an sich bzw die Art der Vereinnahmung der – materiell als Zinsen geltenden – Erträge ab. Voraussetzung für den Abzug von EU-QuSt ist demnach, dass Zinsen in materieller Hinsicht vorliegen, die in Kombination mit dem konkreten Zahlungsvorgang eine „Zinszahlung“ iSd EU-QuStG darstellen.
B. Zinsen (materieller Zinsbegriff)
1. Begriff und Interpretation
§ 6 Abs 1 Z 1 definiert, welche Kapitalerträge im Anwendungsbereich des EU-QuStG in materieller Hinsicht als Zinsen gelten. Hierfür werden die diesen Erträgen zugrunde liegenden Forderungen...