Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienbeihilfe: Behindertes Kind
• In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH die Rechtsprechung entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sei, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solches Bemühen manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; das Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen. Dieses Verständnis von Berufsausbildung ist grundsätzlich auch dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal im Beihilfentatbestand nach § 2 Abs. 1 lit. h FLAG beizumessen, wobei allerdings zu beachten ist, dass dieser Tatbestand Kinder mit erheblicher Behinderung betrifft, und diesen Kindern im Hinblick auf die Behinderung ein der jeweiligen Behinderung gerecht werdender längerer Zeitraum für die Berufsausbildung zuzugestehen ist. - (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()