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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite R 12
GrESt: Tausch
• Die gegenseitige Übertragung von „Wohnungseigentumshälften" ist als Tausch im Sinne des § 4 GrEStG 1987 anzusehen. - (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
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