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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite 12

GrESt: Tausch

Die gegenseitige Übertragung von „Wohnungseigentumshälften" ist als Tausch im Sinne des § 4 GrEStG 1987 anzusehen. - (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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