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Der Entwurf zur Branchen-Pauschalierungsverordnung
VO des Bundesministers für Finanzen über die Ermittlung von Durchschnittsgewinnen, Durchschnittseinkünften und über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Vorsteuerbeträgen aller Branchen (Branchen-Pauschalierungsverordnung)
Aufgrund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und der §§ 125 Abs. 1, 128, 131 Abs. 1 Z 3 und 163 der Bundesabgabenordnung wird verordnet:
§ 1. (1) Die Ermittlung des Gewinnes und der Abzug von Vorsteuern können gemäß den folgenden Bestimmungen pauschal ermittelt werden:
Voraussetzungen sind:
1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
2. In den Wirtschaftsjahren gemäß § 2 Abs. 1 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Wirtschaftsjahres ausgeübt.
3. In den Wirtschaftsjahren gemäß § 2 Abs. 1 müssen sich aus der Betätigung in mindestens zwei Wirtschaftsjahren Gewinne ergeben haben.
4. Die Einnahmen dürfen den Durchschnittswert der Wirtschaftsjahre gemäß § 2 Abs. 1
- im Wirtschaftsjahr 2005 um nicht mehr als 25 %,
- im Wirtschaftsjahr 2006 um nicht mehr als 50 %,
- im Wirtschaftsjahr 2007 um nicht mehr als 75 % und
- im Wirtschaftsjahr 2008 um nicht mehr als 100 % übersteigen.
5. Der Gewinn und/oder die Vorsteuer wurden im Jahr 2005 nur nach den Bestimmungen dieser Verordn...