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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite T 47

Artikel V - Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter Bier 2 Euro je Grad Plato (Steuerklasse)."

EB: Der Biersteuersatz soll auf Grund des Regierungsübereinkommens auf 2 € je Hektoliter je Grad Plato gesenkt werden.

2. Nach § 46c wird folgender § 46d eingefügt:

„§ 46d. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem entstanden ist."

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