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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite 45

Artikel III - Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 7a lautet:

„Agrardiesel

§ 7a. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten dient, ist für das gesamte Bundesgebiet vom Zollamt Wien auf Antrag ein gemäß Abs. 2 errechneter Betrag zu vergüten.

EB: Unter die betroffenen Fahrzeuge und Maschinen fallen insbesondere Zugmaschinen und Motorkarren, die nach § 2 Abs. 1 Z 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeugen, Transportkarren und Geräten, die nach ihrer S. 46Bauart und ihren besonderen Einrichtungen für den Einsatz in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geeignet sind, sowie stationäre Maschinen und Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, wie etwa Dieselbewässerungsaggregate.

(2) Der zu vergütende Betrag beträgt 0,204 Euro je Liter und ergibt sich aufgrund

1. des tatsächlichen Verbrauchs bis zu einer du...

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