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Artikel IV - Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § § Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „144 Euro" der Betrag „0 Euro".
EB: Der Vereinbarung im Regierungsübereinkommen entsprechend soll der Steuersatz für Trauben- und Obstschaumwein auf 0 € gesenkt werden.
S. T 472. In § 3 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „72 Euro" der Betrag „0 Euro".
EB: Siehe Erläuterung zu Z 1.
3. § 41 samt Überschrift lautet:
„Steuersatz
§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter".
EB: Der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse soll 73 € je Hektoliter betragen.