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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite 46

Artikel IV - Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § § Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Betrages „144 Euro" der Betrag „0 Euro".

EB: Der Vereinbarung im Regierungsübereinkommen entsprechend soll der Steuersatz für Trauben- und Obstschaumwein auf 0 € gesenkt werden.

S. 472. In § 3 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Betrages „72 Euro" der Betrag „0 Euro".

EB: Siehe Erläuterung zu Z 1.

3. § 41 samt Überschrift lautet:

„Steuersatz

§ 41. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter".

EB: Der Steuersatz für Zwischenerzeugnisse soll 73 € je Hektoliter betragen.

4. Nach § 48c wird folgender § 48d eingefügt:

„§ 48d. (1) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am in Kraft.

(2) § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind nach dem auf Schaumwein nicht mehr anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 4, § 6, § 7, § 13, § 15, § 23 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 sind weiter auf Schaumwein anzuwenden, für den die Steuersc...

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