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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite 272

Zuschätzung eines Erlöses aus dem Verkauf von Schuhen und Strümpfen in einem Fußpflegesalon

Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Bw. Strümpfe und Schuhe zugekauft hat, ohne dass ein etwaiger Verkauf oder Eigenverbrauch in den Aufzeichnungen Niederschlag gefunden hat.

Der Einwand der Bw., die Schuhe (Holzsandalen) und Strümpfe seien teils für den Eigenbedarf angeschafft worden und hätten teils als Draufgabe für gute Kundschaften Verwendung gefunden, wurde als Schutzbehauptung qualifiziert, da die Bw. einerseits in der Berufung selbst angab, dass der Verkauf von Strümpfen und Schuhen immer ein Nebenerlös gewesen sei, und an anderer Stelle ausführte, dass von den angeschafften Schuhen nur zwei Paar verkäuflich gewesen seien und sie die anderen daher selbst verwendet habe, wobei noch einige vorhanden seien.

Weiters erklärten die noch eruierbaren Stammkunden, dass sie niemals Strümpfe als Draufgabe erhalten hatten.

Aufgrund der Nichtdokumentierung in den Aufzeichnungen, welche im Übrigen nicht für die Ordnungsmäßigkeit der Aufschreibungen der Bw. spricht, und den sonstigen Feststellungen gelangte der UFS zur Überzeugung, dass die von der Betriebsprüferin vorgenommenen Umsatz- und Erlöszurechnungen völlig zurecht erfolgt sind. (UFS Wien , RV/1091-W/03)

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