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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite T 30

Artikel II - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 11 entfällt.

EB: Die Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht für Privatstiftungen stellt eine Überbestimmung dar. Die persönliche Befreiung für begünstigte Zwecke verfolgende Privatstiftungen ist in § 5 Z 6 KStG 1988 geregelt, die Befreiungen für eigennützige Privatstiftungen in § 13 KStG 1988. Die Überbestimmung des § 5 Z 11 KStG 1988 soll als inhaltsleer entfallen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes 1988."

EB: Durch diese Änderung wird der im Einkommensteuergesetz 1988 neu geregelte Tatbestand über die Berücksichtigung ausländischer Verluste in das Körperschaftsteuergesetz 1988 aufgenommen.

b) In Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) ...

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