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SWK 19, 1. Juli 2015, Seite 851

Ist vor 2014 jeglicher Aufwand iZm der Fremdfinanzierung von Beteiligungen abzugsfähig?

Differenzierte Betrachtung erforderlich

Silvia Haumer und Peter Humann

Mit Erkenntnis vom , 2011/15/0199, lässt der VwGH Bereitstellungsgebühren für in der Folge tatsächlich in Anspruch genommene Kredite für Zwecke des § 11 Abs 1 Z 4 KStG bzw für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG zum Abzug zu. Aus dieser Entscheidung und durch großzügige, undifferenzierte Übernahme der Überschriften diverser Literaturbeiträge leiten viele Steuerexperten eine Abzugsfähigkeit für jeglichen Aufwand im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2014 ab. Der folgende Beitrag analysiert die Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung.

1. Historische Entwicklung des § 11 KStG

Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57, wurde in § 11 Abs 1 KStG, der für bestimmte Aufwendungen ausdrücklich die Abziehbarkeit als Betriebsausgabe anordnet, folgende Z 4 angefügt:

„Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen.“

Damit wurde erstmals ab der Veranlagung 2005 die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb von Beteiligungen iSd § 10 KStG allgemein zugelassen. § 11 Abs 1 KStG sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG für Aufwendungen vor, die mit nicht steuerpflichtigen Erträgen in...

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