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SWK 6, 15. Februar 2004, Seite 48

Artikel VII - Bundesgesetz über die pauschale Nachentrichtung von Abgaben

„Bundesgesetz über die pauschale Nachentrichtung von Abgaben

(Pauschalabgabegesetz - PauschAbgG)

Löschung

§ 1. (1) Mit Bescheid ab dem geltend gemachte Nachforderungen von Abgaben (§ 3 BAO), für die der Abgabenanspruch vor dem entstanden ist, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) insoweit durch Abschreibung zu löschen, als eine Pauschalabgabe in Höhe von 40 % der Nachforderung spätestens am entrichtet wurde. Eine solche Löschung S. 49hat auch zu erfolgen, soweit die Abgabenschuldigkeit bereits entrichtet ist. Die Entrichtung des Betrages ist durch eine Bestätigung (§ 2 Abs. 1) eines Kreditinstitutes nachzuweisen. Der Antrag ist vor Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zu stellen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Abgaben, bei denen die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen in Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist. Der Antrag auf Löschung von ab dem der Abgabenbehörde bekannt gegebenen selbstberechneten Abgabenschuldigkeiten ist vor Ablauf eines Monates zu stellen, nach dem die Höhe des selbstberechneten Betrages bekannt gegeben wurde.

(3) Durch die Löschung erlischt der Abgabenanspruch. Wird der Löschungsb...

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