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Abschaffung der VO BGBl. Nr. 800/1974 - Unangenehme Auswirkungen für Leistungsempfänger
Umsatzsteuerhaftung des inländischen Leistungsempfängers möglich
Im Zuge der Ausweitung des Reverse-Charge-Systems seit auf alle sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die von ausländischenUnternehmern erbracht werden, wurde durch die VO BGBl. II Nr. 584/2003 die Steuerbefreiung nach der VO BGBl. Nr. 800/1974 außer bei Reihengeschäften mit drei Unternehmern abgeschafft. Praktisch kann es nunmehr bei Lieferungen ausländischer Unternehmer, etwa bei Konsignationslagern, zu einer Inanspruchnahme der Umsatzsteuerhaftung des (inländischen) Leistungsempfängers aufgrund des § 27 Abs. 4 UStG kommen.
I. Regelungen der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
Den Regelungen des österreichischen Umsatzsteuerrechts für Lieferungen oder sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer liegen folgende Bestimmungen der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie zugrunde:
• Art. 21 Abs. 1 lit. a der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten die Anwendung des Reverse-Charge-Systems auf alle steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen von nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen.
• Nach Art. 21 Abs. 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat....