zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 11, 10. April 1997, Seite S 306

Offenlegungspflicht bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten

(A.B.) Gemäß § 119 BAO gehört es zu den Obliegenheiten des Abgabepflichtigen, die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenfestsetzung bekanntzugeben. Bei Einkünften aus einer betrieblichen Tätigkeit ist das Betriebsergebnis mitzuteilen und zwar in einer für die Abgabenbehörde nachprüfbaren Weise. Wenn der Abgabepflichtige Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die verschiedene Tätigkeiten betreffen, noch dazu solche, die verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind, in einem einheitlichen Rechenwerk erfaßt, sodaß ihre nachträgliche Aufteilung und Zuordnung Schwierigkeiten bereitet, so verstößt er damit nicht nur gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen, sondern er verletzt auch ganz allgemein seine Offenlegungspflicht, weil diese zum Ziel hat, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt, das sind unter anderem auch die verschiedenen Betriebsergebnisse, zu ermitteln. Mit der Aufforderung, die Abgabenbehörde möge selbst durch entsprechende Einsichtnahme die vom Abgabepflichtigen unterlassene Aufgliederung und Zuordnung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vornehmen, wird der im § 119 BAO verankerten Offenlegungspflicht nicht entsprochen (Erkenntn...

Daten werden geladen...