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SWK 11, 10. April 1997, Seite R 38

Gerichtliche Pauschalgebühr

Die gerichtliche Pauschalgebühr für eine Berufung ist auch dann zu entrichten, wenn die Berufung zurückgezogen wird, bevor sie dem Rechtsmittelgericht vorgelegt wird - (§ 2 Abs. 1 lit. c GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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